Sanierung privater Kleinkläranlagen

Sie als Grundstückseigentümer, wenn Sie laut Abwasserbeseitigungskonzept bis zum 31.12.2015 keinen Anschluss an die zentrale Kläranlage erhalten. Dann sind Sie verpflichtet, die Abwasserentsorgung auf Ihrem Grundstück dezentral an die Regeln der Technik anzupassen. Dies wird mit Errichtung einer vollbiologischen Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube erfüllt.

„Dezentral zu entwässern“ sind alle Grundstücke, die im Rahmen des Abwasserbeseitigungskonzeptes des AZV* nicht an die zentrale Kläranlage (Vollanschluss) angeschlossen werden. Für diese Grundstücke besteht in der Folge die Pflicht, das Abwasser mit privaten Kleinkläranlagen oder abflusslosen Gruben zu entsorgen. In diesen Systemen werden anfallende Abwässer aus dem Haushalt oder sonstigen Betrieb gesammelt oder vorgereinigt. Je nach Art der gewählten Funktionsweise wird der verbleibende Klärschlamm durch die WAD GmbH entnommen und umweltgerecht entsorgt. Der Überlauf (gereinigtes Abwasser) wird entweder über eine öffentliche Teilortskanalisation oder direkt in ein Gewässer eingeleitet bzw. im Untergrund versickert.

* AZV – Abwasserzweckverbandes Lungwitztal-Steegenwiesen  

 

Wichtig: Bei der Nutzung einer öffentlichen Teilortskanalisation müssen Sie dann die Einleitgenehmigung im Zuge der Neuerrichtung einer vollbiologischen Kleinkläranlage formlos bei der WAD GmbH neu beantragen. Bei einer direkten Einleitung ins Gewässer oder einer Versickerung ist die wasserrechtliche Erlaubnis beim zuständigen Landratsamt, untere Wasserbehörde, zu beantragen. Die Kontaktdaten des Landkreises Zwickau finden sie hier und für den Erzgebirgskreis hier.

Bis zum 31.12.2015 sind alle Eigentümer von Grundstücken, die keine zentrale Abwasserentsorgung haben, verpflichtet, ihre dezentrale Abwasserentsorgung an die allgemein anerkannten Regeln der Technik anzupassen. Dies kann durch die Neuerrichtung einer vollbiologischen Kleinkläranlage (DIN 4261 Teil 1), durch entsprechende Nachrüstung einer bereits bestehenden Kleinkläranlage oder durch eine abflusslose Grube umgesetzt werden.

Die Pflicht zur Anpassung der dezentralen Abwasserentsorgung an die Regeln der Technik folgt aus § 10 des Sächsischen Wassergesetzes. Die Umrüstungsfrist zum 31. Dezember 2015 ergibt sich aus § 2 Abs. 1 der Kleinkläranlagenverordnung**. 

** Kleinkläranlagenverordnung – Verordnung des Sächsischen  Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zu den Anforderungen an  Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben, über deren Selbstüberwachung und Wartung sowie deren Überwachung vom 19. Juni 2007, SächsGVBl. S. 281f..

Nein, Abweichungsmöglichkeiten bzw. Ausnahmetatbestände sehen § 10 des Sächsischen Wassergesetzes und § 2 Abs. 1 der Kleinkläranlagenverordnung für Grundstücke, für die dauerhaft kein Anschluss an die zentrale Kläranlage geplant ist, nicht vor. 

Gemäß § 10 des Sächsischen Wassergesetzes läuft zum 31.12.2015 die wasserrechtliche Erlaubnis für die bisherige dezentrale Entwässerung aus. Dies hat zur Folge, dass alle Einleitungen, die am 01.01.2016 nicht den Regeln der Technik entsprechen, illegal sind. Durch die Wasserbehörden können solche Einleitungen geahndet werden.

Gemäß § 50 Abs. 7 des Sächsischen Wassergesetzes  hat die Kleinkläranlage einen Bestandsschutz von mindestens 15 Jahren, beginnend mit der Errichtung oder der vergleichbaren Anpassung der Anlage an die Regeln der Technik. 

Eine pauschale Zusage zur Verlängerung erteilt der AZV* nicht, da ggf. zu einem späteren Zeitpunkt in einem dezentral zu entwässernden Gebiet weitere Anschlüsse hergestellt werden.

* AZV – Abwasserzweckverband Lungwitztal-Steegenwiesen  

Inzwischen gibt es mehr als 370 Kleinkläranlagen-Typen mit einer bauaufsichtlichen Zulassung. Beispiele für anerkannte Reinigungsverfahren sind Belebungsanlagen, Filtergräben sowie Tropf- und Tauchkörperanlagen oder abflusslose Sammelgruben. Weitere Informationen finden Sie hier.

Ja, diese werden gewählt, um Errichtungs-/Umrüstungs-Kosten zu sparen und die Betriebssicherheit der vollbiologischen Kleinkläranlage zu erhöhen. Soweit Einigung über den Ort der Kleinkläranlage besteht und diese ein entsprechend ausreichendes Fassungsvolumen hat, kann dies eine ökologisch, ökonomisch und technisch sinnvolle Überlegung sein.

Tipp: Es empfiehlt sich, mit allen beteiligten Grundstückseigentümern einen privatrechtlichen Vertrag abzuschließen.

Nein. Die Fördermöglichkeit über die Richtlinie Siedlungswasserwirtschaft (RL SWW 2009) endete am 31.12.2015.

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