Neuberechnung der Kleineinleiterabgabe

03.09.2015

In den nächsten Tagen erhalten Grundstückseigentümer, die ihre Abwässer in Privatregie vorreinigen und in ein Gewässer einleiten oder im Untergrund versickern lassen, den jährlichen Abgabenbescheid. Mit der Satzungsänderung des Abwasserzweckverbandes Lungwitztal-Steegenwiesen (AZV) vom 08.10.2014 wird die Abgabe erstmalig nach dem Personenmaßstab erhoben.

Der Freistaat Sachsen erhebt von Abwasserbeseitigungspflichtigen eine Abwasserabgabe. Dies ist ein Ausgleich für durch ungenügende Vorbehandlung verursachte Gewässerverschmutzungen. Berechnet wird diese Abgabe an die Grundstückseigentümer als Verursacher. 

Wer ist betroffen?

Abgabepflichtige sind Eigentümer von Grundstücken, auf denen Schmutzwasser aus Haushalten anfällt, das nach Vorreinigung in der eigenen Kleinkläranlage in ein Gewässer eingeleitet wird oder im Untergrund versickert. Von Kleineinleitungen spricht man, wenn weniger als 8 m³/Tag im Jahresdurchschnitt eingeleitet werden oder versickern. Keine Abgabe ist zu zahlen, wenn der Bau der Abwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht (z.B. vollbiologische Kleinkläranlage) und der Schlamm einer dafür geeigneten Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder nach Abfallrecht entsorgt wird.

Was ändert sich?

Bisher wurde die Abgabe anhand der aus dem öffentlichen Netz oder Eigengewinnungsanlagen entnommenen Frischwassermenge berechnet. Seit dem Abrechnungsjahr 2014 erfolgt die Abrechnung auf Basis der am Stichtag 30.06. an der Verbrauchstelle gemeldeten Personen. Pro Person werden – gemäß §§ 8 Abs. 1 und 9 Abs. 4 des Abwasserabgabengesetzes – zukünftig 17,90 EUR/Jahr zuzüglich Verwaltungskosten berechnet. Dabei ist es unerheblich, ob sich eine Person regelmäßig im Haushalt aufhält oder nicht (z.B. wegen Ausbildung/Studium, Montagearbeit etc.).

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