Der Tarif für Wohngebäude setzt sich aus vier Positionen zusammen:
Grundsätzlich sind Abwasserentgelte laut Sächsischem Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) gemäß Kostenüberschreitungsverbot und Kostendeckungsgebot nach dem Kostendeckungsgrundsatz zu kalkulieren. Die veranschlagten Entgelte sollen also die voraussichtlichen Kosten der Einrichtungen nicht überschreiten und in der Regel decken. Den Grundpreis für die Bereitstellung der öffentlichen Abwasseranlagen erhebt die WAD – unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme für jede Wohneinheit (WE), da die die Infrastruktur – unabhängig von ihrer Nutzung fixe Kosten verursacht, die gemeinschaftlich getragen, zur Stabilität der Entgelte und zum reibungslosen Funktionieren der Abwasserbeseitigung beitragen.
Die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen steigt mit zunehmender Anzahl an Wohneinheiten. Und mit dem Grundpreis für Wohneinheiten entsteht eine Ausgewogenheit in der Kostenverteilung. Andererseits wären gerade die im Entsorgungsgebiet der WAD verbreiteten kleineren Eigenheime schlechter gestellt. Dies soll das Tarifsystem nach Wohneinheiten verhindern und für eine ausgewogene Lastenverteilung sorgen. Mit dem Systempreis, der auch auf Wohneinheiten basiert, wird also ein deutliches „Mehr“ an Tariffairness und Verursachergerechtigkeit erzielt.
Ein Beispiel verdeutlicht dies:
Nach heute geltenden Richtlinien und neuerer Rechtsprechung dürfen zurzeit auch Gebäude mit bis zu 30 Wohneinheiten über einen Trinkwasser-Standardzähler für Einfamilienhäuser versorgt werden. Die Dimensionierung eines Schmutzwasser-Grundstücksanschlusses für ein Gebäude mit 30 WE und die eines Einfamilienwohnhauses ist weitestgehend gleich (DN 150). Signifikant unterschiedlich ist jedoch der tatsächlich zu erwartende Schmutzwasseranfall und daraus folgend die Nutzung der öffentlichen Kanäle und zentralen Kläranlage. Damit ist der Wohneinheitenmaßstab verursachergerechter als z. Bsp. ein Zählermaßstab.
Als Wohneinheit gilt eine abgeschlossene Unterkunft, in welcher ein Haushalt geführt werden kann. Sie besteht aus zusammenliegenden Räumen in Wohngebäuden, sonstigen Gebäuden mit Wohnraum oder Unterkünften, die die Führung eines eigenen Haushaltes ermöglichen. Darunter fallen z.B. auch Appartements, Einlieger- und Ferienwohnungen, unabhängig davon, ob diese zurzeit bewohnt sind oder nicht. In jedem Fall muss jedoch die Abgeschlossenheit der Wohnungen vorhanden sein, um die einzelnen Wohneinheiten zu definieren. Wohnungen ohne eigenes Badezimmer oder eigene Nasszelle gelten nicht als Wohneinheit.
Eine Gewerbeeinheit sind Räume, welche überwiegend zu anderen als zu Wohnzwecken genutzt werden (z.B. durch Gewerbebetriebe, Einrichtungen des medizinischen, pflegerischen, kirchlichen oder kulturellen Bereiches sowie der Wissenschaft und Forschung; eigene Geschäftsräume von freiberuflich tätigen Personen außerhalb der Wohneinheit) - sowie Räumlichkeiten mit Sondernutzung.
Ja. Mit dem Grundpreis für vorübergehend leerstehende Wohnungen werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten einer öffentlichen Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten ganz oder teilweise abgegolten. Der Grundpreis wird deshalb nicht nach dem Maß der Benutzung, sondern verbrauchsunabhängig nach einem Maßstab bemessen, der sich an Art und Umfang an der Lieferbereitschaft für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren hat. D.h., unsere Kanäle und zentrale Kläranlagen sind so bemessen, dass sie jederzeit hinsichtlich der Kapazitäten zum Abwasseranfall der Wohneinheiten variieren können. Das muss auch so sein, damit die Wohneinheiten jederzeit wieder genutzt werden können und die Abwasserentsorgung nach dem Stand der Technik funktioniert. Einen Sonderfall können dauerhaft leerstehende und vollständig entkernte Gebäude bedeuten. Bei einer nachgewiesenen fehlenden Abgeschlossenheit der einzelnen Wohneinheiten kann die Festsetzung der Wohneinheiten abweichend von der ursprünglichen Nutzbarkeit der Wohneinheiten erfolgen.
Zunächst melden Eigentümer die Anzahl der relevanten Wohneinheiten in ihrem Gebäude. Hierzu steht eine Selbstauskunft zur Verfügung. Geschieht dies nicht oder in erkennbaren Zweifelsfällen, ist die WAD als Dienstleistungsunternehmen der öffentlichen Abwasserentsorgung in der Lage und berechtigt, entweder durch Schätzung oder Vor-Ort-Begehung die Wohneinheiten festzulegen. Auf Letzteres verzichten wir gerne, denn wir setzen auf Fairness und Gemeinsinn der Eigentümer.
Entsprechend den Allgemeinen Entsorgungsbedingungen der WAD GmbH hat der Kunde eine Auskunftspflicht, um eine korrekte Abrechnung zu gewährleisten (AEB § 9).
Ja, aber nur wenn ein öffentlicher Grundstücksanschluss vorgehalten wird. Dann unterliegen auch Gartengrundstücke sowie Grundstücke, welche unbewohnt oder ungenutzt sind, der Grundpreispflicht für eine Wohneinheit, unabhängig davon ob eine Einleitung von Niederschlagswasser oder Schmutzwasser erfolgt.
Sollte bei einem Grundstück nachweislich keinerlei abwasserrelevante Nutzung vorliegen bzw. keine Abwassereinleitung in einen Kanal der WAD erfolgen, kann ein Antrag auf Abtrennung des Grundstückes gestellt werden. Sofern das Grundstück über einen eigenen Grundstücksanschluss verfügt, muss dieser abgetrennt bzw. verschlossen werden. Die Kosten dafür trägt der Grundstückseigentümer. Die Modalitäten der Abtrennung werden im Vorfeld zwischen dem Grundstückseigentümer und der WAD vertraglich geregelt. Nach der erfolgten Abtrennung ist man dann von allen Entgelten befreit. Wichtig: Bei einer eventuell späteren abwasserrelevanten Nutzung des Grundstückes kommen die dann geltenden Allgemeinen Entsorgungsbedingungen zur Anwendung. Aktuell bedeutet dies, dass gegebenenfalls ein Baukostenzuschuss und ein Grundstücksanschlusskostenersatz gezahlt werden muss.
Die verursachergerechte Berechnungsgrundlage auf Basis wahrheitsgemäßer Angaben ist eine faire Sache. Im Sinne der Gemeinwohlpflicht müssen wir dennoch den Fall vorsätzlich falscher Angaben in unserer AEB regeln. So besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer rückwirkenden Nachberechnung von Entgelten oder ihrer Geltendmachung mittels Vertragsstrafe oder gerichtlicher Mahnverfahren. Theoretisch, aber das wollen weder wir noch Sie.