
Mit der Einführung des Niederschlagswasserentgeltes erfüllt die WAD GmbH seit dem 01.01.2015 die gesetzlichen Vorschriften des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes und folgt der obergerichtlichen Rechtsprechung in Sachsen. Ziel des Entgeltsplittings sind ein verursachergerechtes Entgelt sowie ein umweltbewussterer Umgang mit Niederschlagswasser.
Nur für Niederschlagswasser, das von versiegelten Flächen in einen Kanal der WAD eingeleitet wird. Das betrifft auch Kanäle (z.B. Regenwasserkanäle oder Teilortskanalisationen), welche im weiteren Verlauf in ein öffentliches Gewässer einleiten.
Das Entgelt für die Einleitung von (vorgereinigtem) Schmutzwasser berechnet sich aktuell (Stand 01.01.2016) nach drei Positionen (jeweils brutto):
Nein, das Niederschlagswasserentgelt ist kein zusätzliches Entgelt. Und es wurde schon gar nicht eingeführt, um die Einnahmen der WAD GmbH zu erhöhen. Bis zur Einführung des Niederschlagsentgeltes waren die Kosten der Niederschlagswasserbewirtschaftung kalkulatorisch im Schmutzwasserentgelt enthalten. Mit der Einführung des gesplitteten Entgeltes im Jahr 2015 ging eine Senkung des Schmutzwasserentgeltsatzes von 3,01 EUR/m³ brutto auf 1,84 EUR/m³ (jetzt 1,42°EUR/m³) brutto einher. Das Niederschlagswasser wird seitdem auf der Basis der versiegelten Fläche, von welcher es in die Abwasseranlagen der WAD eingeleitet wird, verursachergerecht abgerechnet.
Maßstab für die Berechnung des Niederschlagswasserentgeltes ist die versiegelte und einleitende Grundstücksfläche. Die Grundstückseigentümer erhielten im Anfang des Jahres 2014 die Möglichkeit, mittels Selbstauskunftsbogen die durch die WAD GmbH aufgrund von üblichen Versiegelungsgraden im Sinne der Sächsischen Baunutzungsverordnung angenommene Größe der versiegelten Fläche zu korrigieren. Darüber hinaus wurde eine Überfliegung veranlasst, um die fehlenden Daten zu ermitteln.
Die Überfliegung hat 50.000 € gekostet, die in die Gebührenkalkulation eingeflossen sind. Leider war es uns nicht möglich, alle notwendigen Daten über die freiwillige Selbstauskunft zu erhalten. Wir hätten gerne auf die Überfliegung verzichtet.
Ja, Veränderungen an den einleitenden Flächen müssen der WAD zeitnah mitgeteilt werden. Dies kann mittels eines formlosen Anschreibens erfolgen. Sofern ein Grundstück im Ergebnis einer Luftbildauswertung abgerechnet wird, können Sie auch darauf Bezug nehmen.
Grundsätzlich kann die Menge des anfallenden Niederschlagswassers durch geeignete Baumaßnahmen verringert werden. Beispielsweise können Flächen anstelle von Asphalt oder Beton mit wassergebundenen Decken, Pflaster oder z.B. Rasengittersteinen befestigt werden. Die so versiegelten Flächen werden dann nur mit 50% der ursprünglichen Fläche berechnet. Ebenfalls kann das anfallende Niederschlagswasser vor der Einleitung in einen Kanal der WAD in Zisternen gespeichert werden. Die daran angeschlossenen Flächen werden dann nur mit 60% der einleitenden Fläche berechnet. Bitte beachten Sie dabei, dass dafür folgende Voraussetzungen gegeben sein müssen:
- Die Zisterne muss ortsunveränderlich, dauerhaft installiert sein (keine Regentonnen!).
- Die Zisterne muss über ein Mindestvolumen von 2 m³ verfügen.
- Es muss mindestens ein Kubikmeter Speichervolumen je 50 m² angeschlossener Fläche zur Verfügung stehen.